Häufige Fragen zur Überlassung digitaler Endgeräte für Schüler*innen

Photo by Arthur Lambillotte published on Unsplash

Im Zug der Auslieferung der iPads an die Schüler und Schülerinnen von Bremerhaven, tauchen häufig Fragen im Zusammenhang mit der „Vereinbarung zur Überlassung von digitalen Endgeräten“ auf. Der ZEB hat mit dem Leiter des Medienzentrums Herrn Andreas Froberg gesprochen, um diese Fragen zu klären.

ZEB: Laut Vereinbarung haften die Eltern für den Verlust der iPads, gilt dies ebenfalls bei Diebstahl?

Bei Diebstahl in der Schule, z.B. aus einem verschlossenen Klassenraum während der Pause, haftet die Schule bzw. deren Versicherung. Ansonsten gilt auch hier der Grundsatz der groben Fahrlässigkeit. Lässt eine Schülerin/ ein Schüler ihre/ seine Schultasche, in der sich das iPad befindet, unbeaufsichtigt im Flur vor dem Klassenraum liegen und es wird dann daraus entwendet, so haften die Eltern.
Bei Diebstahl zu Hause gehört es zum Haushalt und bei Einbruchdiebstahl haftet die Versicherung der Eltern.

[Anmerkung ZEB: Es handelt sich um die Hausratsversicherung, die in diesem Fall für in Obhut genommene Arbeitsgeräte, zahlen würde, sofern eine Hausratsversicherung durch die Eltern/Erziehungsberechtige abgeschlossen ist.]

ZEB: Von den Eltern wird auf der Vereinbarung erwartet, dass Sie für den funktionstüchtigen und mangelfreien Empfang des Gerätes unterschreiben, und dass obwohl Sie das Geräte noch nie gesehen haben. Viele Eltern sind diesbezüglich verunsichert, was passiert, wenn sie einen Mangel am Gerät feststellen?

Aktuell sollte das kein Problem darstellen, auch nicht in den nächsten drei Jahren, denn so lange gilt die Garantie auf die Geräte. Sollte also nach Übergabe ein Mangel festgestellt werden, würde das Gerät sofort getauscht. Eltern können also sofort, wenn die Kinder das iPad mit nach Hause bringen eine Überprüfung des Zustandes vornehmen und es ggfls. reklamieren.

Ab dem nächsten Schuljahr werden alle iPads vor Übergabe an neue Schüler*innen von unseren Technikern gereinigt, desinfiziert und auf alle technischen Funktionen geprüft.

ZEB: Wie wird nach der Rückgabe mit, bis dato nicht gemeldeten Mängeln verfahren?

Nach der Rückgabe der Geräte werden diese von unseren Technikern geprüft. Eventuelle Mängel, würden dann über die Schule mit den Eltern geklärt. Auch hier gilt der Grundsatz der groben Fahrlässigkeit. Kleinere Mängel, z.B. an den Schutzhüllen, die dem normalen Nutzungsgrad entsprechen, würden nicht beanstandet werden. Schutzhüllen, die zu sehr beansprucht sind, würden ohnehin vor Übergabe an eine neue Schülerin/ einen neuen Schüler getauscht.

ZEB: In den Informationen steht, dass die Konzepte zur Nutzung dem europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bremischen Schuldatenschutzgesetz (BremSchulDSG) gerecht wird.  Was genau heißt das?

Datenschutzrechtlich wurde alles von unserem Datenschutzbeauftragten Herrn Giese geprüft, bevor wir diese Schreiben an die Schulen/ Erziehungsberechtigten herausgegeben haben.
Apple kann zwar die Seriennummern und Standorte der Geräte sehen. Die Seriennummern sind im System nicht Personen zugeordnet. Man sieht also tatsächlich nur die Seriennummer, weiß aber nicht welcher Person dieses Gerät gehört.

ZEB: Die Schüler konnte sich eine Apple ID anlegen, auch wenn sie nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Wie gedenken Sie das künftig zu unterbinden?

Die Funktion, dass SuS eigene Apple -IDs anlegen können, haben wir jetzt gesperrt, mit Ausnahme der GyOs und Beruflichen Schulen.
Wir hatten diese Funktion ermöglicht, damit SuS z.B. eigene kostenlose, für sie individuell sinnvolle Lern-Apps installieren können. Bei SuS unter 16 natürlich über deren Eltern. Das steht zwar in den AGB, wir werden aber zukünftig explizit darauf hinweisen.
In den Nutzungsbedingungen steht, dass die iPads ausschließlich für den schulischen Gebrauch genutzt werden dürfen. Damit sollte klar sein, dass man über Accounts mit falschen Namen weder Spiele oder Ähnliches herunterladen darf.
Ich habe alle Schulleitungen der Oberschulen angeschrieben und die Sperrung eigener Apple-IDs erklärt. Die Schulen sollen den SuS erklären, dass eine Apple-ID erst ab 16 angelegt werden darf. Ansonsten dürften das die Erziehungsberechtigten tun, wenn diese für ihre Kinder Lern-Apps installieren möchten. Auch die Eltern sollten ihre Kinder nochmals darauf hinweisen, dass diese erst ab 16 eigenen IDs erstellen dürfen.

ZEB: Gibt es eine Möglichkeit, dass die Eltern minderjähriger SuS eine Apple-ID anzulegen/einzutragen, damit ihre Kinder zusätzliche Lern-Apps auf den iPads nutzen können?

Wenn das Thema der Apple-IDs in einer Schule geklärt wurde, dann entscheidet die Schule, ob wir diese Funktion wieder freigeben sollen. Auch wäre eine stichprobenartige Kontrolle der Inhalte (Apps) des iPads durch Eltern und/ oder Schule von Zeit zu Zeit sinnvoll. Das möchte ich aber in die Entscheidung der Eltern bzw. der Schule legen.

Grundsätzlich gilt, sofern es nicht vorgesehen ist, dass die Kinder die iPads mit nach Hause nehmen, müssen die Eltern auch keine Unterschrift für die Geräte leisten.

Haben Sie weitere Fragen, dann schicken Sie uns diese einfach per Mail an info@zeb-bremerhaven.de

Begriffserklärung

Nutzung:

Das iPad darf nur für schulische Zwecke genutzt werden. Es dürfen z.B. keine privaten Spiele darauf installiert werden und auch die Nutzung von sozialen Medien (Instagram, Tik Tok, Spieleaffe…) ist untersagt, wenn sie nicht dem Unterricht dienen.

Haftung bei Beschädigung:

„Grob fahrlässig “ bedeutet, dass die Schülerin / der Schüler die Beschädigung hätte verhindern können. Beispiel: Legt die Schülerin / der Schüler sein iPad auf eine Fensterbank und es fällt hinaus und geht kaputt, dann wäre das grob fahrlässig.

Verlust:

Auch hier wird hinterfragt, wie es zu dem Verlust kam. Wird es aus einem geschlossenen Raum in der Schule oder zuhause (z.B. durch Einbruch) gestohlen, ist es versichert. Wird es unbeaufsichtigt irgendwo abgelegt, ist es nicht versichert.

[Anmerkung ZEB: Damit bei Einbruchdiebstahl zuhause die Versicherung zahlt, muss eine Hausratsversicherung abgeschlossen sein!!!]

Wichtiger Hinweis: Wenn das iPad verloren gegangen ist, wird es durch das Medienzentrum gesperrt und kann nicht mehr benutzt werden. Diese Sperre kann niemand umgehen! Es erscheint auf dem iPad ein Text: Dieses iPad wurde gestohlen, übergeben Sie es bitte der Polizei.

Rückgabe:

Das iPad wird nur geliehen, es gehört weiterhin der Schule und muss auf Verlangen wieder zurückgegeben werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung:

Mithilfe des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung soll jede / r selbst darüber entscheiden können, welche personenbezogenen Daten sie / er von sich preisgeben möchte und wer sie verwenden darf. Davon erfasst sind grundsätzlich alle persönlichen Daten, also jede Information, die sich einer bestimmten Person zuordnen lässt, wie zum Beispiel Alter, E – Mail – Adresse, Anschrift, Telefonnummer, Anzahl der Familienmitglieder, Religionszugehörigkeit , Gesundheitsdaten oder Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Deshalb dürfen zum Beispiel nicht einfach Fotos von Menschen gemacht und ins Netz gestellt werden, wo sie jeder sehen kann.

Nutzung von Pseudonymen:

Da auf den iPads keine personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen, manche Apps aber Namen verlangen, z.B. damit man später an derselben Stelle weiterarbeiten kann, muss man anstelle des richtigen Namens ein Pseudonym eingeben. Das bedeutet z.B. ein Fantasiename, oder eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen, die man sich merken kann: AK2008.

Eigene Apple-ID:

Die Schülerin / der Schüler braucht keine eigene Apple-ID, um das iPad benutzen zu können. Die Apps werden zentral vom Medienzentrum installiert. Wenn sie / er eine eigene Apple-ID verwendet, geschieht das freiwillig und basierend auf den AGBs. Die damit verbundenen persönlichen Daten könnten an andere übermittelt werden.

Letzte Aktualisierung: 13.01.2021